Transparenz ohne Öffentlichkeit?

Kommentar von Günter Hirschmann

Wichtige Beschlüsse und stadtpolitische Entscheidungen sollen für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar sein, also transparent und öffentlich. Das „Wir-Gefühl“ müsse sich in der Bevölkerung wieder einstellen. Wie oft haben wir das vor der Kommunalwahl in den zahlreichen Bürgergesprächen von den Stadtrats- und Bürgermeisterkandidaten gehört.

In der ersten öffentlichen Sitzung des Planungs- und Bauausschusses war dafür wenig Sensibilität erkennbar.

Kaum waren die ersten Sachfragen zum Tagesordnungspunkt „Beratung und Beschlussfassung über den Verkauf der städtischen Wohn-Immobilie gestellt und von der Verwaltung beantwortet, da kam auch schon der Antrag, die sich anbahnende Diskussion zu beenden und alles weitere in dem nichtöffentlichen Teil zu besprechen.

Ohne weitere Begründung, ohne Gegenrede dazu, wurde dem Antrag einstimmig statt gegeben.

Hierzu die Gemeindeordnung, §35 Öffentlichkeit:

Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.

Schutzwürdige Interessen, so steht es in der Gemeindeordnung, sind beispielsweise:

Persönliche Angelegenheiten eines Einwohners, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die Verhinderung von schädliche Spekulationen in Fällen des geplanten Ankaufs von Grundstücken durch die Gemeinde.

Beim Verkauf von (Bau-)Grundstücken der Gemeinde, kann darüber entschieden werden, ob die generellen Vergabekriterien öffentlich gemacht werden.  Nur die eigentliche Entscheidung des „wie und an wen“ wird in der Regel nicht veröffentlicht.

Auf Antrag können Beratungsgegenstände entgegen der Tagesordnung vom öffentlichen in den nicht-öffentlichen Teil verlagert werden. Hierzu bedarf es allerdings das Vorliegen eines Grundes, der die Beratung im nichtöffentlichen Teil gebietet.

Das ist alles im Internet nachzulesen:

https://www.kommunalbrevier.de/kommunalbrevier/ratssitzung/einladung-oeffentlichkeit-tagesordnung/Oeffentlichkeit/oeffentliche-oder-nichtoeffentliche-sitzung/

Eine ausführlichen Darlegung mit Fallbeispielen: Prof. Dr. jur. Hans-Jörg Birk/Edmund Schaaf, „Öffentlichkeit im Gemeinderat und seinen Ausschüssen – Spannungsfeld zwischen Transparenz, Datenschutz, Wirtschaftlichkeitsgebot und Arbeitsfähigkeit der Gemeinderäte“ Beilage zu 6/2016 der Gemeinde und Stadt.

https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm_pdk/PdK-RhPf-B1RhPf/RpfGO/cont/PdK-RhPf-B1RhPf.RpfGO.p35.erlaeuterung.gl3.htm Verlagerung öffentlicher Aussprache und Vorberatung in den nichtöffentlichen Teil – ohne dafür nachvollziehbar stichhaltige Gründe? Transparenz geht anders.