Alarmstufe Rot in Landau

Alarmstufe Rot in Landau

Aktuell befindet sich die Stadt Landau in der »Alarmstufe« (=Rot) des Corona Warn- und Aktionsplans des Landes. Das heißt: Der Wert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen liegt über 50. Konkret steht die Stadt aktuell bei 87,5 (Stand: 1. April 2021). Foto: pixabay.Engin_Akyurt

Landau. 1.4.2021/LD. Die Inzidenzwerte im Land Rheinland-Pfalz steigen. So auch in der Stadt Landau. Die südpfälzische Metropole weist seit wenigen Tagen einen Wert von über 50 auf und muss laut der Vorgaben aus Mainz aus diesem Grund nun reagieren. Mit Wirkung zum Ostersonntag, 4. April, 0 Uhr, tritt eine Allgemeinverfügung in Kraft, die einen Teil der vor wenigen Woche eingeführten Lockerungen wieder zurücknimmt. So muss der Einzelhandel ab Dienstag, 6. April, wieder zum sogenannten Terminshopping zurückkehren.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass Termine auch spontan vereinbart werden können, wenn es die Anzahl an Kundinnen und Kunden im Laden zulässt. Pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich eine Kundin/ein Kunde aufhalten.

Von der Schließung ausgenommen sind unter anderem Lebensmittelmärkte, Drogerien, der Landauer Wochenmarkt, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Buchhandlungen, der Zeitungen- und Zeitschriftenverkauf, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte, der Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien und Gartenbaumärkte.

Liefer-, Bring- und Abholdienste bleiben zulässig.

Die Öffnung der Außengastronomie für Gäste mit negativem Corona-Test bleibt, wie auf Landesebene festgelegt, von den Schließungen unberührt.

Im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten darf nur im Freien und nur noch mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen Sport getrieben werden. Weiter ist kontaktfreies Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig.

Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.

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