Corona-Bekämpfungsverordnung RLP. Aktuell angepasste Bestimmungen.

Corona-Bekämpfungsverordnung RLP. Aktuell angepasste Bestimmungen.

Dem gemeinen Pfälzer fällt es nicht leicht, die jeweils gültigen Bestimmungen zur Corona-Bekämpfung stets auf dem Schirm zu haben. Am Montag dieser Woche (12.April) sind Änderungen der 18. Rheinland-Pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft getreten. Es geht darin insbesondere um vollständig geimpfte Personen, um Testpflicht und um Lockerungsmöglichkeiten in Modellkommunen. Die Änderungsverordnung läuft bis zum 25. April.

RLP.11.4.2021/hi. Die wichtigsten Punkte aus der Änderungsverordnung zur 18. Corona-Bekämpfungsverordnung haben wir hier kurz zusammengefasst.
Ausnahmen von der Testpflicht
Keine Testpflicht beim Frisör oder bei der Außengastronomie, für Personen, die vollständig geimpft und symptomlos sind. Genauer: Die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen und es dürfen keine typischen Symptome einer Corona-Infektion auftreten (Husten, Fieber, Schnupfen. Geruchs/Geschmacksverlust). Und der Nachweis über den vollständigen Impfschutz muss dem Frisör oder dem Gastwirt in schriftlich oder digital vorgelegt werden.

Auch wer aus einem Risikogebiet einreist muss sich nicht testen lassen. Es sei denn die Person kommt aus einem Virusvarianten-Gebiet. Das Robert-Koch-Institut (RKI) stuft derzeit unter anderem Brasilien, Südafrika, und in Frankreich das Département Moselle als Virusvarianten-Gebiet ein.

Kitas im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
Die Kinderbetreuung soll grundsätzlich in festen Angeboten und bei konstanten Personalzuordnungen erfolgen. Maskenpflicht gilt inen und auch im Außengelände.

Weitergehende Lockerungen in Corona-Modellkommunen
Um als Landkreis oder kreisfreie Stadt vom Land als Modellkommune anerkannt zu werden, muss ein schlüssiges Hygienekonzept vorgelegt werden. Darin sind Regelungen zu Testungen, Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten, Zugangsregulierungen und Kontrollregelungen festzulegen.
Bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 können die anerkannten Corona-Modellkommunen in Abstimmung mit dem Gesundheits­ministerium weitergehende Öffnungen zulassen.
Steigt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf einen Wert über 100 oder werden die Regelungen des Hygienekonzepts nicht eingehalten, sind diese Allgemeinverfügungen wieder aufzuheben.

Quarantäne (Absonderung)
Ist eine Person positiv getestet, dann müssen die Angehörigen des Hausstands und auch andere Kontaktpersonen nicht in Quarantäne, wenn sie vollständig geimpft und symptomlos sind.

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