Die Bundesnotfallbremse greift.Landau/SÜW seit heute im harten Lockdown.

Die Bundesnotfallbremse greift.
Landau/SÜW seit heute im harten Lockdown.

Die Grafik zeigt die Entwicklung der Inzidenz und des 7-Tages-R-Werts in der Stadt Landau und im Kreis Südliche Weinstraße.

Gut zu erkennen ist der Zusammenhang zwischen diesen beiden Kennwerten: Nachdem der R-Wert im Zeitraum Mitte Januar bis Ende Februar, also rund sechs Wochen lang, dauerhaft unter 1 geblieben war, ist die regionale Inzidenz gefallen, von rund 190 auf unter 35.

Danach ist der R-Wert wieder stetig bis auf 1,7 gestiegen und schwankt seither um 1,1.

In der Folge haben die Neu-Infektionen wieder zugenommen. Die regionalen Inzidenzwerte steigen seither kontinuierlich bis auf 139 am Mittwoch in dieser Woche.         Quelle: KV SÜW Grafik: cmc-hi. (Leit-Bild)

Annweiler.24.4.2021/hi. Am vergangenen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag dieser Woche lag auch in der Region Landau/SÜW die Inzidenz über 100.

 Di. 20.4.Mi. 21.4.Do. 22.4.
Inzidenz Landau155,6178,4176,3
Inzidenz SÜW111,6122,4121,5

Damit traten am übernächsten Tag, also heute am Samstag, 24. April, die Maßnahmen für die bundesweite Corona-Notfallbremse in Kraft.

Somit gelten ab heute in der Stadt Landau und im Kreis Südliche Weinstraße die harten Lockdown-Regelungen. Hier im Folgenden eine Übersicht der geltenden Regelungen.

Private Kontakte

Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht.

Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

Ausgangsbeschränkungen

Die Ausgangsbeschränkungen gelten ab 22 Uhr.

Bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen.

Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“.

Das sind zum Beispiel gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen.

Bewegung an frischer Luft sind bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen.
Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Man darf also bis 24 Uhr alleine draußen Sport machen oder spazieren gehen.

Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“.

Freizeiteinrichtungen

Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Solarien, Fitnessstudios müssen schließen.

Läden

Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben.

Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect).

Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.

Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche.
In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Kultur und Zoo

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

Die Außenbereiche des Zoos und der Wild- und Wanderpark bleiben für Besucher offen. Sofern sie einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.

Sport

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Gastronomie

Gastronomie muss geschlossen bleiben.

Es gibt aber Ausnahmen. Etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern.

Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege“.

Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden.

Wer zum Friseur oder zu der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

PKW, Bus, Bahn, Taxi

Bus, Bahn und Taxi nur mit Maske auf FFP2-Niveau.

Für Personal mit Kundenkontakt sind medizinische Masken vorgeschrieben.
Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Im privaten PKW gilt die Maskenpflicht, wenn Personen aus mehreren Hausständen im Fahrzeug sind. Ausgenommen ist der Fahrer.

Tourismus/Übernachtung/Hotels/Ferienwohnungen

Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Schulen

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse:

Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht.

Wenn die Inzidenzwerte an drei Tagen in Folge über 165 liegen, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Es gibt wieder Homeschooling.

Mit Ausnahme der Abschlussklassen und einer Notbetreuung. Auch in Kitas gibt es dann nur Notbetreuung.

Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

Allerdings bleiben in Rheinland-Pfalz die Schulen zunächst bis zu den Pfingstferien (Beginn am 25. Mai)  im Wechselunterricht. Und zwar auch dann, wenn die Inzidenz unter 100 fällt.

Arbeitsplatz

Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Das hat das Kabinett am Mittwoch beschlossen. Falls möglich, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen, und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.

Information

Der Wellenbrecher aus Berlin: Der neue Paragraph 28b

Die Bundesnotfallbremse im geänderten Infektionsschutzgesetz, das gestern in Kraft trat, soll die Dynamik der 3. Corona-Welle brechen. Dazu wurde ein neuer Paragraph 28b ins Infektionsschutzgesetz eingefügt.  28a war schon ein Zusatzparagraph, der ebenfalls ausdrücklich nur für die Covid-19- Bekämpfung gilt.

Von diesem Schwellenwert an wird dann zwingend vorgegeben, dass eine ganze Reihe von Maßnahmen auf Kreiseben zu veranlassen sind. Bisher gab es da einen Ermessensspielraum.

Praktisch  kommt es dann lokal zu harten Lockdowns, wenn eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Auch eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr gibt es dann.

Die Corona-Notbremse des Bundes hat in der Nacht zum Samstag zum ersten Mal gegriffen.

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