Nächtliche Ausgangsbeschränkung.
Was geht, und was nicht geht.
Die Regelungen im Detail.

Da der Landkreis Südliche Weinstraße und die Stadt Landau an drei Tagen in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten haben, sind sie jeweils zum Erlass einer Allgemeinverfügung mit strengeren Corona-Regeln verpflichtet. Diese gelten ab dem heutigen Donnerstag. Nach expliziter Anweisung durch die Landesregierung mussten Stadt und Landkreis auch Ausgangsbeschränkungen erlassen. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags ist das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft damit grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind dann erlaubt, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

SÜW.22.4.2021/KV. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder die Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Behandlungen. Das gilt auch für notwendige medizinische Behandlungen, die Tiere betreffen.

Private Besuche aus gutem Grund
Erlaubt ist nach 21 Uhr außerdem der Besuch beim Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin, beim Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin sowie bei Verwandten in gerader Linie, also bei den eigenen Eltern, eigenen Großeltern, Kindern oder Enkeln. Auch der Besuch alter oder kranker Menschen oder von Menschen mit Einschränkungen, die außerhalb von Einrichtungen leben, ist ein triftiger Grund und damit von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen. Genauso sieht es bei der Wahrnehmung des privaten Sorge- und Umgangsrechts aus.

Wer unterstützungsbedürftige Personen oder Minderjährige versorgen oder diese begleiten muss, darf ebenfalls zu diesem Zweck nach 21 Uhr außerhalb der Wohnung sein. Natürlich gilt das ebenso für die Begleitung von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen oder gar die Begleitung Sterbender.

Gassi gehen
Um Tiere zu versorgen oder um mit Tieren Gassi zu gehen, darf eine Einzelperson ebenfalls nach 21 Uhr unterwegs sein.

Jäger auf der Pirsch
Außerdem stellt die Ausübung der Jagd einen triftigen Grund und damit eine Ausnahme zu Ausgangsbeschränkung dar –  unter Beachtung des geltenden Hygienekonzepts zur Jagd.

Teilnahme an öffentlichen Sitzungen
Gleiches gilt für die Teilnahme an einer Ratssitzung oder eine andere Tätigkeit im Rahmen des Selbstorganisationsrechts der kommunalen Gebietskörperschaften.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, weitere triftige Gründe können eine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung rechtfertigen.

Die aktuellen Ausgangsbeschränkungen im Kreis Südliche Weinstraße und in der Stadt Landau gehen auf die geltenden Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz zurück.

Wenn die aktuell im Gesetzgebungsprozess befindliche „Bundes-Notbremse“ mit Ausgangsbeschränkungen deutschlandweit kommen sollte, werden die Regeln in Landau und SÜW voraussichtlich entsprechend angepasst werden.