Bundestagswahl 2021 am 26. September.
Briefwahl kann beginnen

Die Vorbereitungen für die Bundestagswahl am 26. September sind bei den Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen mittlerweile in vollem Gange. Ab 20. August und bis spätestens 4. September werden die Wahlbenachrichtigungen zugestellt. Wer per Briefwahl seine Stimme abgeben möchte, hat ab sofort die Möglichkeit, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen.
Bild: LD

Annweiler.19.8.2021/hi. Seit dieser Woche ist die Stimmabgabe per Brief für die Bundestagswahl 2021 am 26. September möglich. Die Parteienforscher erwarten einen höheren Briefwahlanteil wegen der Corona-Pandemie. Das könnte, so die Experten, durchaus Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Denn, wie Karl-Rudolf Korte (Parteienforscher an der Uni Duisburg) in einem Gespräch mit der ThePioneer-Redaktion sagte: „Die Bundestagswahl wird vermutlich die meisten Briefwähler aller Zeiten anziehen. Bildungsbürger dominieren die Briefwahl. Insofern profitieren von mehr Briefwählern auch zusätzlich die Parteien der Mitte. Ohne klare Zuordnung“.

Jede wahlberechtigte Person kann an  der Briefwahl teilnehmen
Wer als Deutscher oder Deutsche in der Bundesrepublik gemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis seiner Wohnsitz-Gemeinde eingetragen. Als wahlberechtigte Person kann man per Briefwahl an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen.

In den nächsten Tagen sollen alle wahlberechtigte Personen eine Wahlbenachrichtigung per Post an ihre (Wohn-)Anschrift zugeschickt bekommen. In dieser Benachrichtigung sind die Antragsmöglichkeiten und Vorgehensweise zur Teilnahme an der Briefwahl beschrieben.

Für Briefwahl muss ein Wahlschein beantragt werden
Ob mit oder ohne eine Wahlbenachrichtigung können wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger an der Briefwahl teilnehmen. Hierzu müssen die Wahlberechtigten bei der Verbandsgemeindeverwaltung ihres Hauptwohnortes oder bei der Stadtverwaltung die Erteilung eines Wahlscheins beantragen. Das Vorliegen eines besonderen Grundes ist dazu nicht erforderlich.

Die Beantragung des Wahlscheins ist auch dann möglich, wenn sich die wahlberechtigte Person beispielsweise vorübergehend im Ausland befindet.

Briefwahl schriftlich oder mündlich beantragen. Aber nicht telefonisch.
Bereits jetzt kann also jeder Wahlberechtigte bei seiner Gemeindebehörde – das ist die Verbandsgemeinde des Hauptwohnortes beziehungsweise die Stadtverwaltung – schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Allerdings nicht telefonisch.

Der Antrag kann gegebenenfalls auch über ein Online-Formular im Internet-Angebot der Gemeindebehörde gestellt werden. Ein Vordruck für den Antrag befindet sich ebenfalls auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Sofern sich ein entsprechender QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung befindet, kann dieser zur Antragstellung genutzt werden.

Den Wahlschein zur Briefwahl für eine andere Person beantragen: Nur mit Vollmacht
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. Mit dem Wahlschein werden der wahlberechtigten Person sodann automatisch auch die Briefwahlunterlagen zugeschickt. Alternativ kann die wahlberechtigte Person mit einem Wahlschein am Wahltag in einem beliebigen anderen Wahlbezirk dieses Wahlkreises wählen.

Wahlbrief muss bis spätestens 18 Uhr am 26. September eingegangen sein
Der Wahlbrief muss am Wahltag spätestens um 18 Uhr bei der Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung eingegangen sein. Bei Nutzung des Postweges wird empfohlen, den Wahlbrief spätestens am 22. September zu versenden.