Weitere Lockerungen im Kreis SÜW.
Innengastronomie kann öffnen

Ab dem morgigen Mittwoch, 2. Juni 2021, treten im Landkreis SÜW weitere Lockerungen in Kraft. Dafür gibt es gleich zwei Gründe: So lag die 7-Tages-Inzidenz an fünf Werktagen in Folge unter dem Schwellenwert von 50. Damit gelten ab morgen die Regeln für Kommunen mit einer Inzidenz von unter 50. Außerdem hat das Land RLP für Morgen die dritte Stufe des sogenannten Perspektivplans angekündigt. Landesweit sind noch weitergehende Lockerungen vorgesehen.

SÜW.1.6.2021/KV. Die Neuinfektionen mit dem Coronavirus im Landkreis Südliche Weinstraße sind zuletzt deutlich zurückgegangen. Am heutigen Dienstag gab es im ganzen Landkreis Südliche Weinstraße keine einzige Neuinfektion mit dem Coronavirus zu verzeichnen. Die tagesaktuelle 7-Tages-Inzidenz für SÜW liegt laut Landesuntersuchungsamt bei 17,2.

Aktuell liegt die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die ab morgen gültig ist, noch nicht vor. Klar ist in jedem Fall, dass ab morgen die Innengastronomie an der Südlichen Weinstraße unter Auflagen wieder zulässig sein wird. Es gelten in der Innengastronomie die Pflicht zur Kontakterfassung, eine Vorausbuchungspflicht zur Steuerung des Zutritts und die Testpflicht.

Hotelbuchung. Übernachtung mit Frühstück.
Die Einschränkungen für Hotels werden weiter zurückgenommen, zum Beispiel wird das Frühstück in Hotels und vergleichbaren Einrichtungen entsprechend der Regelungen für die Gastronomie auch innen möglich sein.

Kultur und Sport im Freien
Die Laienkultur darf im Freien mit bis zu zehn Personen proben, zuzüglich einer anleitenden Person. Kontaktloser Sport ist ab morgen im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen zuzüglich eines Trainers oder einer Trainerin möglich. Drinnen sind es bis zu fünf Personen zuzüglich eines Trainers oder einer Trainerin.

Freibäder wieder offen
Aufgrund der aktuellen, sommerlichen Wetterlage für viele eine gute Nachricht: Ab morgen dürfen laut Ankündigung des Landes Rheinland-Pfalz auch die Freibäder wieder öffnen.

Corona Perspektivplan RLP.
Erleichterungen für Kultur und Sport.
Was ist neu?

Seit 21. Mai 2021 gilt die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Dort wird die zweite Stufe des sogenannten Perspektivplans RLP geregelt. Diese Regeln greifen auch im Landkreis SÜW. Sport treiben ist wieder innen und außen möglich.

Symbolbild pixabay/Peter Altmann

Annweiler.23.5.2021/hi. Draußen dürfen bis zu fünf Erwachsene aus bis zu fünf verschiedenen Haushalten kontaktlos und mit Abstand miteinander trainieren, sofern die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird.

In Hallen darf unter Anleitung einer Trainerin oder einem Trainer kontaktlos Sport getrieben werden. Es gelten die Kontaktbeschränkungen: fünf Personen aus zwei Haushalten.
Im Innenbereich müssen die Sportlerinnen und Sportler getestet, geimpft oder genesen sein.

Bei Einhaltung eines Abstandes von drei Metern dürfen auch mehr Personen Sport treiben. In allen Fällen besteht eine Personenbegrenzung von einer Person je 40 Quadratmeter Trainingsfläche.

Bis zu 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen draußen unter Anleitung einer Trainerin oder einem Trainer gemeinsam Sport treiben. Im Innenbereich gelten die gleichen Regeln wie für Erwachsene.

Auf Spielplätzen müssen anwesende Erwachsene nach wie vor Maske tragen.

Profi- und Spitzensport
Im Profi- und Spitzensport sind bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien gestattet.
Bedingungen: Maske tragen, Abstand halten, einen festen Sitzplatz zugeteilt bekommen.
Zugang nur für Getestete, Geimpfte oder Genesene.

Fitnessstudios und Tanzstudios dürfen wieder öffnen
Hier gelten die gleichen Regelungen wie für den Sport im Innenbereich.

Kulturveranstaltungen im Freien sind wieder möglich
Maximal 100 Zuschauern auf festen Plätzen.
Zugang nur für Getestete, Geimpfte oder Genesene.
Die Maskenpflicht am Platz entfällt, da zwischen den Plätzen ausreichend Abstand gehalten werden muss.

Zudem entfällt das Verbot vom Konsum alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit.

Hier die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung